LEGALIZE shIT!
0 Warum noch ueber Cannabis nachdenken?
Am 28. April 1994 hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, dass
das Verbot von Cannabisprodukten von der Verfassung
noch gedeckt sei,
die Strafandrohung bei kleinen Mengen wegen verfassungsrechtlicher
Bedenken aber nicht umgesetzt werden sollte. Damit
darf das letzte
Wort in dieser Diskussion aber nicht gesprochen
sein. Im Gegenteil,
ein Gesetz am Rande des verfassungsrechtlichen Rahmens
muss besonders
kritisch geprueft werden.
1 Die Gefahren, die von Cannabisprodukten ausgehen
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil
ausfuehrlich
dargestellt, welche Gefahren durch Cannabis drohen
und welche nicht:
Cannabis ruft keine koerperliche Abhaengigkeit hervor.
Es bewirkt keine
Toleranzbildung. Die Theorie von Cannabis als "Einstiegsdroge"
wird
von der Wissenschaft "ueberwiegend abgelehnt".
Als vorhandene Gefahren beschreibt das Gericht:
psychische
Abhaengigkeit (Allerdings ist das Suchtpotential
"sehr gering"),
moegliche psychische Stoerungen (Verhaltensstoerungen,
Lethargie, Depressionen, ...)
vor allem bei Jugendlichen, einen "Umsteigeeffekt"
durch den
gemeinsamen Drogenmarkt mit harten Drogen sowie
die Beeintraechtigung der
Fahrtuechtigkeit.
1.1 Der Umsteigeeffekt ("Einstiegsdroge")
Psychische Abhaengigkeit, psychische Stoerungen
und eine
Beeintraechtigung der Fahrtuechtigkeit sind offensichtlich
Gefahren, mit denen man
sich auseinandersetzen muss, bevor man die Legalisierung
von Cannabis
fordern kann. Nicht so der Umsteigeeffekt durch
die Einfuehrung in den
Drogenmarkt, der dann auch harte Drogen liefert
und den Bedarf daran
zu wecken sucht. Dieser Umsteigeeffekt spricht offensichtlich
fuer eine
Legalisierung: Wenn denen, die einmal eine andere
Droge als Alkohol
probieren moechten, eine legale Moeglichkeit eroeffnet
wird, ersparen sie
sich die Suche nach einem Dealer, bei dem sie dann
meist auch harte
Drogen wie zum Beispiel Heroin kaufen koennen.
1.2 Die Beeintraechtigung der Fahrtuechtigkeit
Die Beeintraechtigung der Fahrtuechtigkeit stellt
natuerlich eine Gefahr
fuer die Oeffentlichkeit dar. Selbstverstaendlich
muss das Autofahren
waehrend eines Cannabisrauschs verboten bleiben.
Aufgrund dieser Gefahr
jedoch den Konsum gleich zu verbieten, waere eine
masslose Ueberreaktion.
Dies ist so offensichtlich, dass ein Verweis auf
die Gleichbehandlung
mit Alkohol und Medikamenten (z. B. Sedativa) fast
ueberfluessig
erscheint.
1.3 Die Moeglichkeit der psychischen Abhaengigkeit
In der Bewertung der Risiken ist der bekannte Vergleich
zu Alkohol
hilfreich. Dessen Suchtpotential ist hoch: Es macht
nicht nur
psychisch, sondern auch physisch suechtig. Es gibt
in der Bundesrepublik
mehrere Millionen Alkoholiker und jedes Jahr eine
grosse Zahl
Alkoholtoter.
Ueber Cannabis sagt das Bundesverfassungsgericht:
"Andererseits wird
die Moeglichkeit einer psychischen Abhaengigkeit
kaum bestritten, dabei
wird aber das Suchtpotential der Cannabisprodukte
als sehr gering
eingestuft." Das Suchtpotential von Cannabis ist
offensichtlich
wesentlich geringer als das der legalen Droge Alkohol.
1.4 Die Moeglichkeit psychischer Stoerungen
Die Broschuere "Alltagsdrogen und Rauschmittel",
herausgegeben im
Auftrag des Bundesministeriums fuer Jugend, Familie
und Gesundheit, nennt
folgende psychische Stoerungen, die Alkohol verursachen
kann:
"... Schaeden auf seelischem Gebiet, Nachlassen
des Gedaechtnisses,
verminderte Leistungsfaehigkeit, Depressionen, Angst..."
Der Grosse
Brockhaus nennt zusaetzlich das Delirium "mit Sinnestaeuschungen,
bes.
opt. Halluzinationen, und mit oertl. und zeitl.
Desorientiertheit."
Die entsprechende Bewertung von Cannabis (Bundesverfassungsgericht):
" Ferner wird beschrieben, dass der Dauerkonsum
von Cannabisprodukten
zu Verhaltensstoerungen, Lethargie,
Gleichgueltigkeit, Angstgefuehlen,
Realitaetsverlust und Depressionen fuehren
koenne und dies gerade die
Persoenlichkeitsentwicklung von Jugendlichen
nachhaltig zu stoeren
vermoege. "
Die Gefahren psychischer Stoerungen bei langem Konsum
von Alkohol und
Cannabis sind wohl vergleichbar.
Nicht so die Gefahren physischer Stoerungen. Diese
sind bei Alkohol
bekanntermassen gross. Bei Cannabis sind sie laut
Bundesverfassungsgericht "eher gering" und das Gericht
nennt dann auch keine Beispiele.
Und dementsprechend gibt es auch keinen belegten
Fall eines Menschen,
der an einer Ueberdosis Cannabis gestorben waere.
Ein Luebecker Gericht kam daher zu dem Schluss:
"das reale Risiko von
Cannabis liegt sehr weit unter dem mit Nikotin und
Alkohol
verbundenen Risiko". Die vom Bundesverfassungsgericht
genannten psychischen
Gefahren bezeichnet dieses Gericht als "sehr seltene
Einzelfaelle"
"bei langjaehrigem chronisch-exzessivem Konsum."
1.5 Fazit
Das Bundesverfassungsgericht behauptet, von Cannabisprodukten
gingen
"auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht unbetraechtliche
Gefahren
und Risiken" aus, die ein Verbot rechtfertigten.
Diese Folgerung haelt
dem Vergleich zu Alkohol nicht stand.
2 Andere Argumente fuer das Cannabisverbot
Die angeblich "nicht unbetraechtlichen Gefahren"
reichten dem
Bundesverfassungsgericht zur Begruendung eines Verbots
anscheinend nicht aus.
Es wurden daher noch weitere Argumente vorgebracht.
2.1 Alkohol - Droge oder Genussmittel?
Der Frankfurter Rundschau vom 29.04.1994 ist als
Argument des
Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen: "Alkohol
werde nicht ueberwiegend
konsumiert, um Rauschzustaende zu erreichen. Dagegen
ziele
Cannabiskonsum typischerweise auf die berauschende
Wirkung."
Der Brockhaus sagt dazu, schon "der Genuss alkoholischer
Getraenke in
kleinen Mengen wirkt anregend" und "Der uebermaessige
Genuss von Alkohol
ist ein weltweit schnell wachsendes Problem."
Dieses Problem verschweigt des Bundesverfassungsgericht:
Alkohol ist
nicht einfach ein Genussmittel, von dem man ein
wenig trinkt, weil es
schmeckt. Alkohol wird viel zu oft uebermaessig
getrunken, wie die Zahl
der Alkoholtoten beweist!
2.2 Ein "sozialethisches Unwerturteil"
In einem Minderheitenvotum hat sich die Verfassungsrichterin
Karin
Grasshof fuer das Verbot von Cannabis ausgesprochen,
das noetig sei, um
das "sozialethische Unwerturteil" zum Ausdruck zu
bringen.
Cannabiskonsum sei also verwerflich, und das soll
der Richterin
zufolge auch durch ein Strafgesetz ausgedrueckt
werden. Nicht so der
Alkoholkonsum. Er ist zwar weit schaedlicher, wird
aber von der
Gesellschaft akzeptiert. Die Ansicht einer Mehrheit
in der Gesellschaft in
Strafrecht umzumuenzen ist aber nicht automatisch
gerecht:
Die Mehrheit bestimmt so, auf welche Weise der Einzelne
sich
berauschen darf, ohne auf die Gefaehrlichkeit der
gewaehlten Droge zu achten.
Sie schraenkt also seine Freiheit ohne Beruecksichtigung
rationaler
Argumente ein.
2.3 Tradition
In Diskussionen ueber die Legalisierung war zu hoeren,
dass
Cannabiskonsum im Gegensatz zum Alkoholkonsum in
Europa keine Tradition habe.
Abgesehen davon, dass Tradition kein Unrecht rechtfertigen
kann: Es
ist nicht einmal wahr. Hanf war den Germanen schon
vor mindestens
2500 Jahren bekannt (laut Brockhaus) und wurde noch
bis in die Mitte
dieses Jahrhunderts (im Sueddeutschen Raum unter
dem Namen "Knaster")
konsumiert.
2.4 Fazit
Kein Argument fuer die Strafbarkeit von Cannabisprodukten
ist bei
naeherer Betrachtung stichhaltig genug, um die grosse
Zahl von
Cannabiskonsumenten zu kriminalisieren.
3 Wie sollte der Handel geregelt werden?
Eine wichtige Frage bei der Legalisierung ist, wie
der legale Handel
geregelt werden soll. Dabei ist unter anderem zu
beachten, wie man
Jugendliche moeglichst effektiv vom Cannabiskonsum
ausschliessen kann,
da laut Verfassungsgericht vor allem diesen psychische
Schaedigungen
drohen. Es muss auch darauf geachtet werden, dass
keine zusaetzlichen
Anbieter von harten Drogen geschaffen werden.
3.1 Supermaerkte
Der freie Verkauf von Cannabis sogar in Supermaerkten
waere die
konsequente Gleichstellung zum Alkohol. Er birgt
jedoch die grosse Gefahr,
dass der Zugang auch Jugendlichen leicht moeglich
waere. Eine Kontrolle
aller Verkaufsstellen waere ausgeschlossen.
3.2 "Coffee Shops"
In den Niederlanden wird der Cannabiserwerb in sogenannten
"Coffee
Shops" geduldet. Bei einer ueberschaubaren Zahl
solcher Cafes koennte
in unregelmaessigen Abstaenden kontrolliert werden,
ob illegale Drogen
abgeben werden oder Jugendlichen der Cannabiserwerb
oder -konsum
ermoeglicht wird.
3.3 Apotheken
Apotheken sind den Umgang mit Betaeubungsmitteln
gewoehnt. Es ergaebe
sich durch den Handel mit Cannabisprodukten keine
zusaetzliche Gefahr
des Handels mit illegalen Stoffen. Die ausschliessliche
Abgabe an
Erwachsene sollte durch Apotheker kontrollierbar
sein.
Eine Abgabe nur auf Rezept ist aber abzulehnen.
Sie waere eine
Diskriminierung der Cannabiskonsumenten im Vergleich
zu Alkoholkonsumenten,
die ihr Rauschmittel fast ueberall bekommen.
3.4 Fazit
Die Abgabe von Cannabisprodukten durch Apotheken
scheint geeignet,
Missbrauch zu verhindern. Ausserdem bewirkt der
Verkauf in Apotheken
eine groessere Hemmschwelle als der in gemuetlichen
Cafes.
Vermarktungsorientierte Werbung fuer Cannabisprodukte
muss verboten
sein, wie es auch fuer Alkohol und Nikotin gelten
sollte. Sachliche
Aufklaerung muss hingegen gestattet werden.
4 Zu erwartende Folgen der Legalisierung
Welche Folgen haette eine Legalisierung auf die
Drogenpolitik und
darueber hinaus?
4.1 Die Rechtsunsicherheit wird beendet
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sollen
die Behoerden bei
geringen Mengen von Cannabisprodukten von der Strafverfolgung
absehen.
Diese Reglung kann zu Willkuerentscheidungen von
Staatsanwaelten fuehren.
Denn: Wie gross ist sie, die "geringe Menge"? Das
Bundesverfassungsgericht hat die Bundeslaender aufgefordert,
fuer eine
einheitliche Einstellungspraxis zu sorgen. Der Presse
war jedoch zu entnehmen, dass die
Bundeslaender damit grosse Schwierigkeiten haben
werden.
Dieser Zustand der Rechtsunsicherheit waere durch
eine Legalisierung
entgueltig beendet.
4.2 Transparenter Cannabismarkt
Ein staatlich kontrollierter Markt fuer Cannabisprodukte
waere von
doppeltem Vorteil:
Fuer den Konsumenten, der sich sicher sein kann,
eine Droge zu
konsumieren, die frei ist von Streckmitteln gewinnsuechtiger
Dealer, und fuer
den Staat, der Daten ueber Cannabiskonsum und -konsumenten
gewinnt, die
fuer eine systematische Drogenpraevention nur hilfreich
sein koennen.
4.3 Glaubwuerdigere Drogenpolitik und Aufklaerung
Die heutige Drogenaufklaerung unterscheidet leider
nur selten
realistisch genug zwischen harten und weichen Drogen.
Sie beschreibt oft
nur negative Rauschzustaende wie Aengste. Teilweise
wird noch das
Maerchen erzaehlt, dass einem Drogen untergeschmuggelt
werden, um einen
suechtig zu machen. Das sind gewiss gutgemeinte
Versuche, junge Menschen
von Drogen fernzuhalten. Aber nur realistische Aufklaerung
kann
potentielle Konsumenten von harten Drogen abschrecken.
Wenn sich die differenzierende Bewertung von Drogen
in Strafrecht und
Aufklaerung durchgesetzt hat, ist der Kampf gegen
harte Drogen leichter
zu fuehren. Man kann jungen Menschen dann erklaeren,
Alkohol und
Cannabis bergen diese und jene Gefahren, duerfen
aber von Erwachsenen
konsumiert werden, Heroin und Crack sind aber deutlich
gefaehrlicher und
daher verboten.
4.4 Ausduennung des illegalen Drogenmarkts
Der Umsatz der Drogenmafia wuerde sich in Deutschland
durch die
Legalisierung von Cannabisprodukten verringern.
In der Folge gaebe es weniger
Dealer. Das wuerde vielen Menschen, gerade der Landbevoelkerung,
den
Zugang zu anderen Drogen erschweren.
4.5 Zusaetzliche Steuereinnahmen
Der illegale Drogenhandel kann von keinem Finanzamt
kontrolliert
werden. Ein legaler Handel mit Cannabis waere hingegen
eine zusaetzliche
Geldquelle fuer den Staat. Auch wenn der Staat auf
eine spezielle
Besteuerung in der Art der Tabak- und der Alkoholsteuern
verzichtet,
wuerde der Handel in jedem Fall von der Umsatzsteuer
erfasst.
4.6 Konzentration der Strafverfolgungsbehoerden auf wichtigere
Aufgaben
Noch muessen Polizisten, Staatsanwaelte und Richter
sich mit Cannabis
beschaeftigen. Dabei gibt es ja wirklich Wichtigeres
zu tun: Es gilt,
das organisierte Verbrechen zu bekaempfen und die
innere Sicherheit zu
gewaehrleisten. Diese Ziele wuerden durch eine Legalisierung
von
Cannabis unterstuetzt, da zusaetzliche Kraefte der
Strafverfolgungsbehoerden
dafuer bereitgestellt werden koennten.
4.7 Fazit
Die Legalisierung von Cannabisprodukten liesse auf
viele positive
Folgen hoffen.
5 Hanf als Nutzpflanze
Hanf ist im wahrsten Sinne des Wortes eine Nutzpflanze.
Ihre Nutzung
und Erforschung ist jedoch in Deutschland faktisch
verboten, weil
daraus Haschisch und Marihuana produziert werden
koennen.
5.1 Die wirtschaftliche Nutzbarkeit von Hanf
Hanf ist eine anspruchslose Pflanze, die schnell
viel Biomasse
produziert. Aus Hanf lassen sich herstellen:
- feste und dauerhafte Textilien
- qualitativ hochwertiges, gut recyclebares Papier,
und zwar zwei bis viermal so viel pro Hektar wie aus Baeumen
- Bau- und Daemmstoffe, Faserzementplatten, Trockenmoertel,
Bedachungsmaterial, Gips, feuerfeste Tueren, Formpressteile, Belaege, Vliessstoffe,
Filtermaterial, Bindegarne, Asphalt, Spanplatten und Hohlraumsteine
- hochwertiges (rauschmittelfreies) Speiseoel
- Seife, Oelfarben, Druckfarben
Quelle: Studie des Katalyse-Instituts fuer angewandte
Umweltforschung,
Koeln, 1994
5.2 Der medizinische Nutzen von Cannabis
Seit 1980 ist der Hauptwirkstoff von Cannabis, THC,
in den USA als
klinisch brauchbares Medikament klassifiziert worden.
In folgenden
Anwendungsbereichen liegen positive Erkenntnisse
vor, die sich nach
einer Legalisierung nutzen liessen:
- Antibiotika
- Antibrechmittel und Appetitanreger (hat sich bei
Chemotherapien als lebensrettend erwiesen)
- Asthma
- Augenleiden (gruener Star)
- Epilepsie
- Beruhigungs- und Antischmerzmittel
5.3 Fazit
Die Legalisierung von Hanf ist nicht "nur" eine
Frage der
Gerechtigkeit. Sie ist auch wirtschafts- und gesundheitspolitisch
sinnvoll.
Und mit der ausschliesslichen Legalisierung von
THC-armem Hanf
entstuenden neue Probleme: Wer prueft Millionen
von Pflanzen auf ihren
THC-Gehalt?
6 Fazit
Die derzeitige Gesetzeslage stellt Menschen, die sich
berauschen wollen,
vor die Wahl, dieses entweder sehr gesundheitsschaedlich
und legal,
oder weniger gesundheitsschaedlich, dafuer aber illegal
zu tun. Dieser
Zustand ist unhaltbar.
Auch die unnoetige Unterdrueckung wirtschaftlicher Interessen
(die gibt
es: Daimler-Benz fuehrt Forschungen mit Hanf durch) ist,
gerade in der
derzeitigen wirtschaftlichen Lage, nicht vertretbar.
Daher muss Cannabis legalisiert werden.
(c) Eike Sauer 1995
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er nicht
mehr meinen Namen tragen. Aenderungsvorschlaege an eikes@cs.tu-berlin.de.
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* Origin: [CANNABIS.GER] ...keep informed! get it at... (2:244/1429)