Fixerräme sind straffrei !

von Justizsenator Professor Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem

aus "Hinz & Kunz", einer Hamburger Obdachlosen Zeitschrift

Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (57) ist seit September 1995 Justizsenator und Präses der Justizbehörde. Vorher war er ordentlicher Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft am Fachbereich Rechtswissenschaft II der Universität Hamburg und leitete seit 1979 das Hans-Bredow-Insitut für Rundfunk und Fernsehen. Es war Mitglied in zahlreichen Sachverständigen Kommissionen.

Jahrelang sind fast alle davon ausgegangen, daß Fixerräume nur unter dem Damoklesschwert der Strafdrohung betrieben werden können. Komplizierte rechtliche Konstruktionen wurden bemüht, um solche Räume dort tolerieren zu können, wo das politische Umfeld dafür stimmte, etwas in Frankfurt. Der Bundesrat bemühte sich auf Initiative Hamburgs, eine Ausnahme von der Strafbarkeit zu erreichen. Dieses Vorhaben scheiterte am Widerstand von Bundesregierung und Bundestag.
Auf Bitten des Hamburger Generalstaatsanwalts hat die Justizbehörde die Rechtslage nun geprüft, und ich habe mich persönlich in die rechtlicheAnalyse eingeschaltet. Dabei ist ein überraschendes Ergebnis heruasgekommen: Im Jahre 1981 hat der Bundesgesetzgeber das Betäbungsmittelgesetz (BtmG) verändert und dabei übersehen, daß die von ihm neu gewählte Konstruktion im § 29 BtmG zur Straflosigkeit des Betriebs von Fixerrämen führt.

Das Gesetz sieht eine Strafe für denjenigen vor, der einem anderen - etwa Drogenabhängigen - eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt. Zu meiner großen Überraschung mußte ich feststellen, daß in der Literatur und Rechtsprechung niemals eingehend begründet worden ist, wieso es einen "unbefugten Verbrauch" darstellt, wenn ein Abhängiger sich Betäubungsmittel spritzt. Das Gesetz verbietet zwar den Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln, wenn keine besondere Erlaubnis vorliegt. Der eigentliche Akt des Drogenkonsums ist demgegenüber straffrei und wird auch nirgendwo sonst für rechtswidrig erklärt. Daher kann der Eigenverbrauch durch den Drogenabhängigen niemals "unbefugt" sein. Die starfrechtliche Folge ist eindeutig: Dann kann auch derjenige, der einen Fixerraum bereitstellt, niemandem eine Gelegenheit zum "unbefugtem" Verbrauch verschaffen. Also bleibt er straffrei.
Vor 1981war die Rechtslage anders: Damals sagte das Gesetz, daß derjenige, der einem anderen Gelegenheit zum Betäubungsmittelkonsum verschafft, sich strafbar macht, wenn er keine Erlaubnis dafür habe. Der Gesetzgeber hat das Erlaubtsein oder Verbotensein seit 1981 jedoch nicht mehr an das Verschaffen einer Gelegenheit - also etwa in dem Fixerraum - geknüpft, sondern an den Drogenkonsum durch den Abhängigen selbst. Er hat es aber versämt, zu definieren, wann dies unbefugt ist. Damit fehlt eine erforderliche Verbotsnorm.

Es ist kaum faßbar, daß dies jahrzehntelang übersehen worden ist. Wahrscheinlich hat der Gesetzgeber dieses Ergebnis auch gar nicht gewollt. Es ist jedoch im Strafrecht ausgeschlossen, eine Strafrechtsnorm einfach deshalb erweiternd auszulegen, weil das sonst gefundene Ergebnis politsch mißfällt. Nur der Gesetzgeber selbt kann Abhilfe schaffen.
Ich finde das Ergebnis der ausnahmslosen Straflosigkeit von Ficerräumen übringends olitisch nicht richtig. Drogenpolitisch sollten Fixerräume nur dann straffrei betrieben werden können, wenn sie in eine Beratungs- und Hilfseinrichtung für Drogenabhängige eingebaut sind. In solchen Einrichtungen darf es nicht darum gehen, schlicht einen Druckraum zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müssen begleitende Maßnahmen verfügbar sein, um der sozialen und gesundheitlichen Verelendung von Drogenabhängigen entgegenzuwirken, Aids zu verhüten und Drogenabhängigen eine Aussteigsperspektive zu eröffnen. Vor allem muß verhindert werden, daß sich Dealer in der Nähe aufhalten. Auf gar keinen Fall dürfen Fixerräume aus gewerblichen Interessen betrieben werden, etwa durch Gastwirte, die sich ein einträgliches Geschäft mit Drogenabhängigen versprechen.

Wer Fixerräume einrichtet, um andere zum Drogenkonsum zu verleiten oder deren Abhängigkeit auszubeuten, sollte weiter bestraft werden. Der Gesetzgeber muß handeln, um die Strafbarkeit in solchen Fällen vorzusehen. Bisher sind die Bundesländer, auch Hamburg, davon ausgegangen, daß sie eine Mehrheit im Bundestag brauchten, um die Straffreiheit der Betreiber der Fixerräme eindeutig klarzustellen. Jetzt zeigt sich, daß die Lage anders ist.
Solange der Gesetzgeber nicht gehandelt hat, entfällt das Strafrechtsrisiko. Damit können Fixerräume auch nicht mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit verboten werden. Allerdings besteht auch nicht eine Pflicht der Bundesländer oder Städte, Fixerräume aktiv einzurichten. Ob sie das wollen, müssen sie politisch entscheiden. Ich persönlich glaube, daß jedenfalls Großstädte gut beraten wären, den Drogenabhängigen eine Möglichkeit zu verschaffen, gesundheitliche Risiken des Drogenkonsums zu vermindern und ihnen Hilfen beim Umgang mit der Drogensucht, möglichst zum Ausstieg, zu geähren.