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Übersicht über die derzeitigen Einstellungsvoraussetzungen in
verschiedenen deutschen Bundesländern:
Stand: Juli 1995
(Quelle: Grüne Hilfe)
(Nach Par. 31a des BtMG können unter bestimmten Umständen
(Voraussetzungen) Strafverfahren eingestellt werden.)
Eine gewichtsmäßige Festlegung der geringen Menge wird bewußt
unterlassen, um den Eindruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, Besitz
und Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis seien staatlich toleriert. Von
gelegentlichem Eigenkonsum wird ausgegangen, wenn der Täter im letzten
Jahr nicht mit Drogen auffällig geworde ist. Auf Wiederholungstäter
ist der Par. 31a des BtMG nicht anzuwenden. Öffentliches Interesse
wird grundsätzlich aus generalpräventiven Überlegungen heraus
angenommen, insbesondere auch beim Konsum im Strafvollzug.
Im Anwendungsbereich des Par. 31a BtMG wird immer auf die Umstände
des Einzelfalls abgestimmt, einen Einstellungsautomatismus gibt es nicht.
Als gering kann eine Menge Cannabis von höchsten 6 Gramm eingestuft
werden. Gelegenheitskonsument ist nur, wer innerhalb des letzten Jahres
nicht mit Drogen auffällig geworden ist, bei anderen Wiederholungstätern
wird nicht eingestellt. Bezüglich der geringen Schuld und des öffentlichen
Interesses wird darauf abgestellt, ob Fremdgefährdung vorliegt.
Die geringe Menge geht bis zu zwei Konsumeinheiten Cannabis, bzw. Marijuana
(eine Konsumeinheit beträgt laut Rechtsprechung ca. zwei Gramm). Bei
sechs bis 15 Gramm kann nach Umständen des Einzelfalls von Strafverfolgung
abgesehen werden, wenn die Schuld gering ist und keine Fremdgefährdung
vorliegt. Geringe Schuld wird bei Wiederholungstätern angenommen,
wenn sechs Monate zwischen den Delikten liegen. Öffentliches Interesse
wird grundsätzlich (jedenfalls bei harten Drogen) abgenommen, wenn
Kinder oder nicht abhängige Jugendliche verführt werden.
Als gering wird eine Menge Betäubungsmittel angesehen, die bei etwa
drei Gelegenheiten verbraucht werden kann; dies entspricht bei Cannabisprodukten
etwa sechs Gramm. Eine Einstellung des Verfahrens ist auch bei Wiederholungstätern
möglich. Öffentliches Interesse wird nur angenommen, wenn die
Gefahr besteht, daß durch das Verhalten des Beschuldigten Dritte
erstmalig in Berührung kommen.
Als gering wird eine Menge von sechs bis acht Gramm, im Einzelfall bis
zu 10 Gramm Cannabis angesehen (Kokain bis zwei Gramm, Heroin bis ein Gramm).
Die Einstellung des Verfahrens im Wiederholungsfall ist "nicht ausgeschlossen".
Eine geringe Menge zum Eigenverbrauch wird angenommen, wenn der Täter
nur soviel Haschisch bzw. Marijuana besitzt, wie in eine Streichholzschachtel
paßt; dies entspicht ca. 20 Gramm (ein Gramm Kokain, ein Gramm Heroin).
Öffentliches Interesse liegt vor, wenn "besonders sozialschädigendes
Verhalten" des Täters anzunehmen ist. Gebrauch der Droge in einer
Weise, die Verführungswirkung auf nicht abhängige Jugendliche
oder Heranwachsende hat; ostentativer Gebrauch in der Öffentlichkeit;
Konsum im Strafvollzug bedingt in der Regel kein öffentliches Interesse).
Geringe Schuld wird bei nicht auszuschließender BTM-Abhängigkeit
und bei nicht abhängigen Erst- oder Zweittätern angenommen.
Eine geringe Menge wird bis zu 30 Gramm Haschisch oder Marijuana angenommen
(Kokain, Amphetamine, Heroin jeweils ein Gramm). Bei konsumbezogener Begehungsweise
sollen die Staatsanwaltschaften das Verfahren einstellen, wenn der Beschuldigte
mit Mengen dieser Grenzwerte Umgang hatte.
Es wird nach Einzelfallprüfung entschieden, ob das Verfahren eingestellt
wird . Einstellungen erfolgten bisher lediglich in "wenigen besonders
gelagerten Einzelfällen, in denen die Beschuldigten nicht mehr als
fünf Gramm Haschisch in Besitz hatten".
Eine geringe Menge wird mit sechs Gramm angegeben, in Einzelfällen
kann auch bei einer Menge bis zu 15 Gramm Cannabis (Kokain, Heroin 0,5
Gramm) eingestellt werden. Öffentliches Interesse an Verfolgung ist
nur bei Fremdgefährdung gegeben.
Die geringe Menge Haschisch oder Marijuana beträgt bis zu 10 Gramm
(Kokain, Amphetamine, Heroin 0,5 Gramm) bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt.
Bei nicht abhängigen Tätern wird eine geringe Schuld bei Erst-
und Zweittätern angenommen; bei wiederholtem Antreffen mit BTM kommt
eine Einstellung des Verfahrens nur bei Einzelfällen in Betracht.
Öffentliches Interesse wird nur bei besonders sozialschädigendem
Verhalten angenommen (vgl. Hamburg). Allerdings liege beim Konsumverhalten
von Strafgefangenen i.d.R. öffentliches Interesse vor, so daß
hier Strafverfolgung gegeben sei. Die Polizei führt eine Vernehmung
durch, nimmt Wägung und Vortest des Betäubungsmittels vor, führt
eine Erklärung über die Einziehung von BTM und Konsumutensilien
herbei und übersendet diese Strafanzeige unmittelbar der Staatsanwaltschaft.
Eine geringe Menge wird bis zu 10 Gramm Cannabis angenommen (bzgl. anderer
BTM wird im Einzelfall über die Einstellung entschieden. Grenzwerte
liegen nicht vor). Eine Einstellung ist auch bei wiederholter Strafbegehung
möglich. Solange der Täter zum gelegentlichen Eigenverbrauch
mit Cannabis umgeht, wird geringe, wird geringe Schuld als gegeben angesehen.
Öffentliches Interesse liegt lediglich bei Fremdgefährdung
vor.
Polizeianweisungen: Wie Nordrhein-Westfalen; Durchsuchungen, kriminaltechnische
Untersuchungen oder Zeugenvernehmungen sind in der Regel nicht notwendig.
Mit einer Bundesratsinitiative will Rheinland-Pfalz für eine bundeseinheitliche
Regelung erreichen. Danach sollen Erwerb und Besitz von bis zu 20 Gramm
Cannabis nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit eingestuft
werden. (sic!)
Aus dem Saarland ist nur bekannt, daß in drei bis sechs Konsumeinheiten
bis zu 10 Gramm Cannabis als geringe Menge gewertet werden (Kokain und
Heroin: zwei bis drei Konsumeinheiten).
Auf den Erlaß von Richtlinien wurde verzichtet. Es sind jeweils Einzelfallentscheidungen
zu treffen, wobei eine geringe Menge bei zwei, höchstens drei Konsumeinheiten
Haschisch bzw. Marijuana angenommen werden kann. Im Wiederholungsfall kommt
ein absehen von Strafverfolgung nur in Betracht, wenn die Konsumenten nicht
innerhalb einer Jahresfrist auffällig geworden sind. Ein öffentliches
Interesse ist auf jeden Fall bei Fremdgefährdung gegeben.
Der Grenzwert, bis zu dem eine geringe Menge anzunehmen ist, wurde im Dezember
1994 auf sechs Gramm Haschisch oder Marijuana festgesetzt. BEI Konsum im
Strafvollzug besteht öffentliches Interesse.
Eine geringe Menge Haschisch bzw. Marijuana wird bis zu einem Grenzwert
von 30 Gramm Bruttogewicht angenommen (Kokain und Amphetamine: bis fünf
Gramm; Heroin bis zu einem Gramm). In der Regel besteht in Fällen,
in denen sich konsumbezogene Handlungen auf eine solche geringe Menge Betäubungsmittel
beziehen, kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung (auch nicht
bei Konsumverhaltensweisen Gefangener im Strafvollzug). Die Staatsanwaltschaft
sieht deshalb auch in Wiederholungsfällen von einer Verfolgung ab,
solange nicht der Verdacht der Fremdgefährdung, bzw. des Handeltreibens
besteht. Polizei: wie Rheinland-Pfalz auch wenn die beschuldigte Person
die Herkunft des Betäubungsmittels nicht preisgibt.
Hier wurden bislang keine Grenzwerte festgesetzt. Es besteht generell nicht
die Absicht, den Verfolgungsdruck zu mindern, Die Voraussetzungen des Par.
31a BtmG werden bei harten Drogen wegen des engegenstehenden öffentlichen
Interesses grundsätzlich verneint.