Empfaenger : /FIDO/CANNABIS.GER (All)
Absender   : Hans Angstmann @ 2:244/1429  (Santo Domingo, Rodgau)
Betreff    : CANNABIS
Datum      : Sa 05.10.96, 18:28  (erhalten: 06.10.96)
Groesse    : 16315 Bytes
Pfad       : 2:241/215!244/1429 1200 1522 1634 24/999 888 241/215
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Newsgroups: z-netz.alt.drogen
Message-ID: <509609301902@TERROR.cl.sub.de>
From: POLECAT@TERROR.cl.sub.de (Martin Wolf)
Subject: CANNABIS.TXT
Date: Mon, 30 Sep 1996 18:01:00 +0200

 LEGALIZE shIT!

0 Warum noch ueber Cannabis nachdenken?

    Am 28. April 1994 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass
    das Verbot von Cannabisprodukten von der Verfassung noch gedeckt sei,
    die Strafandrohung bei kleinen Mengen wegen verfassungsrechtlicher
    Bedenken aber nicht umgesetzt werden sollte. Damit darf das letzte
    Wort in dieser Diskussion aber nicht gesprochen sein. Im Gegenteil,
    ein Gesetz am Rande des verfassungsrechtlichen Rahmens muss besonders
    kritisch geprueft werden.

1     Die Gefahren, die von Cannabisprodukten ausgehen

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil ausfuehrlich
    dargestellt, welche Gefahren durch Cannabis drohen und welche nicht:
    Cannabis ruft keine koerperliche Abhaengigkeit hervor. Es bewirkt keine
    Toleranzbildung. Die Theorie von Cannabis als "Einstiegsdroge" wird
    von der Wissenschaft "ueberwiegend abgelehnt".
    Als vorhandene Gefahren beschreibt das Gericht: psychische
    Abhaengigkeit (Allerdings ist das Suchtpotential "sehr gering"),
    moegliche psychische Stoerungen (Verhaltensstoerungen, Lethargie, Depressionen, ...)
    vor allem bei Jugendlichen, einen "Umsteigeeffekt" durch den
    gemeinsamen Drogenmarkt mit harten Drogen sowie die Beeintraechtigung der
    Fahrtuechtigkeit.
1.1   Der Umsteigeeffekt ("Einstiegsdroge")
    Psychische Abhaengigkeit, psychische Stoerungen und eine
    Beeintraechtigung der Fahrtuechtigkeit sind offensichtlich Gefahren, mit denen man
    sich auseinandersetzen muss, bevor man die Legalisierung von Cannabis
    fordern kann. Nicht so der Umsteigeeffekt durch die Einfuehrung in den
    Drogenmarkt, der dann auch harte Drogen liefert und den Bedarf daran
    zu wecken sucht. Dieser Umsteigeeffekt spricht offensichtlich fuer eine
    Legalisierung: Wenn denen, die einmal eine andere Droge als Alkohol
    probieren moechten, eine legale Moeglichkeit eroeffnet wird, ersparen sie
    sich die Suche nach einem Dealer, bei dem sie dann meist auch harte
    Drogen wie zum Beispiel Heroin kaufen koennen.
1.2   Die Beeintraechtigung der Fahrtuechtigkeit
    Die Beeintraechtigung der Fahrtuechtigkeit stellt natuerlich eine Gefahr
    fuer die Oeffentlichkeit dar. Selbstverstaendlich muss das Autofahren
    waehrend eines Cannabisrauschs verboten bleiben. Aufgrund dieser Gefahr
    jedoch den Konsum gleich zu verbieten, waere eine masslose Ueberreaktion.
    Dies ist so offensichtlich, dass ein Verweis auf die Gleichbehandlung
    mit Alkohol und Medikamenten (z. B. Sedativa) fast ueberfluessig
    erscheint.
1.3   Die Moeglichkeit der psychischen Abhaengigkeit
    In der Bewertung der Risiken ist der bekannte Vergleich zu Alkohol
    hilfreich. Dessen Suchtpotential ist hoch: Es macht nicht nur
    psychisch, sondern auch physisch suechtig. Es gibt in der Bundesrepublik
    mehrere Millionen Alkoholiker und jedes Jahr eine grosse Zahl
    Alkoholtoter.
    Ueber Cannabis sagt das Bundesverfassungsgericht: "Andererseits wird
    die Moeglichkeit einer psychischen Abhaengigkeit kaum bestritten, dabei
    wird aber das Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr gering
    eingestuft." Das Suchtpotential von Cannabis ist offensichtlich
    wesentlich geringer als das der legalen Droge Alkohol.
1.4   Die Moeglichkeit psychischer Stoerungen
    Die Broschuere "Alltagsdrogen und Rauschmittel", herausgegeben im
    Auftrag des Bundesministeriums fuer Jugend, Familie und Gesundheit, nennt
    folgende psychische Stoerungen, die Alkohol verursachen kann:
    "... Schaeden auf seelischem Gebiet, Nachlassen des Gedaechtnisses,
    verminderte Leistungsfaehigkeit, Depressionen, Angst..." Der Grosse
    Brockhaus nennt zusaetzlich das Delirium "mit Sinnestaeuschungen, bes.
    opt. Halluzinationen, und mit oertl. und zeitl. Desorientiertheit."
    Die entsprechende Bewertung von Cannabis (Bundesverfassungsgericht):
    " Ferner wird beschrieben, dass der Dauerkonsum von Cannabisprodukten
      zu Verhaltensstoerungen, Lethargie, Gleichgueltigkeit, Angstgefuehlen,
      Realitaetsverlust und Depressionen fuehren koenne und dies gerade die
      Persoenlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stoeren
      vermoege. "
    Die Gefahren psychischer Stoerungen bei langem Konsum von Alkohol und
    Cannabis sind wohl vergleichbar.
    Nicht so die Gefahren physischer Stoerungen. Diese sind bei Alkohol
    bekanntermassen gross. Bei Cannabis sind sie laut
    Bundesverfassungsgericht "eher gering" und das Gericht nennt dann auch keine Beispiele.
    Und dementsprechend gibt es auch keinen belegten Fall eines Menschen,
    der an einer Ueberdosis Cannabis gestorben waere.
    Ein Luebecker Gericht kam daher zu dem Schluss: "das reale Risiko von
    Cannabis liegt sehr weit unter dem mit Nikotin und Alkohol
    verbundenen Risiko". Die vom Bundesverfassungsgericht genannten psychischen
    Gefahren bezeichnet dieses Gericht als "sehr seltene Einzelfaelle"
    "bei langjaehrigem chronisch-exzessivem Konsum."
1.5   Fazit
    Das Bundesverfassungsgericht behauptet, von Cannabisprodukten gingen
    "auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht unbetraechtliche Gefahren
    und Risiken" aus, die ein Verbot rechtfertigten. Diese Folgerung haelt
    dem Vergleich zu Alkohol nicht stand.

2     Andere Argumente fuer das Cannabisverbot
    Die angeblich "nicht unbetraechtlichen Gefahren" reichten dem
    Bundesverfassungsgericht zur Begruendung eines Verbots anscheinend nicht aus.
    Es wurden daher noch weitere Argumente vorgebracht.
2.1   Alkohol - Droge oder Genussmittel?
    Der Frankfurter Rundschau vom 29.04.1994 ist als Argument des
    Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen: "Alkohol werde nicht ueberwiegend
    konsumiert, um Rauschzustaende zu erreichen. Dagegen ziele
    Cannabiskonsum typischerweise auf die berauschende Wirkung."
    Der Brockhaus sagt dazu, schon "der Genuss alkoholischer Getraenke in
    kleinen Mengen wirkt anregend" und "Der uebermaessige Genuss von Alkohol
    ist ein weltweit schnell wachsendes Problem."
    Dieses Problem verschweigt des Bundesverfassungsgericht: Alkohol ist
    nicht einfach ein Genussmittel, von dem man ein wenig trinkt, weil es
    schmeckt. Alkohol wird viel zu oft uebermaessig getrunken, wie die Zahl
    der Alkoholtoten beweist!
2.2   Ein "sozialethisches Unwerturteil"
    In einem Minderheitenvotum hat sich die Verfassungsrichterin Karin
    Grasshof fuer das Verbot von Cannabis ausgesprochen, das noetig sei, um
    das "sozialethische Unwerturteil" zum Ausdruck zu bringen.
    Cannabiskonsum sei also verwerflich, und das soll der Richterin
    zufolge auch durch ein Strafgesetz ausgedrueckt werden. Nicht so der
    Alkoholkonsum. Er ist zwar weit schaedlicher, wird aber von der
    Gesellschaft akzeptiert. Die Ansicht einer Mehrheit in der Gesellschaft in
    Strafrecht umzumuenzen ist aber nicht automatisch gerecht:
    Die Mehrheit bestimmt so, auf welche Weise der Einzelne sich
    berauschen darf, ohne auf die Gefaehrlichkeit der gewaehlten Droge zu achten.
    Sie schraenkt also seine Freiheit ohne Beruecksichtigung rationaler
    Argumente ein.
2.3   Tradition
    In Diskussionen ueber die Legalisierung war zu hoeren, dass
    Cannabiskonsum im Gegensatz zum Alkoholkonsum in Europa keine Tradition habe.
    Abgesehen davon, dass Tradition kein Unrecht rechtfertigen kann: Es
    ist nicht einmal wahr. Hanf war den Germanen schon vor mindestens
    2500 Jahren bekannt (laut Brockhaus) und wurde noch bis in die Mitte
    dieses Jahrhunderts (im Sueddeutschen Raum unter dem Namen "Knaster")
    konsumiert.
2.4   Fazit
    Kein Argument fuer die Strafbarkeit von Cannabisprodukten ist bei
    naeherer Betrachtung stichhaltig genug, um die grosse Zahl von
    Cannabiskonsumenten zu kriminalisieren.

3     Wie sollte der Handel geregelt werden?
    Eine wichtige Frage bei der Legalisierung ist, wie der legale Handel
    geregelt werden soll. Dabei ist unter anderem zu beachten, wie man
    Jugendliche moeglichst effektiv vom Cannabiskonsum ausschliessen kann,
    da laut Verfassungsgericht vor allem diesen psychische Schaedigungen
    drohen. Es muss auch darauf geachtet werden, dass keine zusaetzlichen
    Anbieter von harten Drogen geschaffen werden.
3.1   Supermaerkte
    Der freie Verkauf von Cannabis sogar in Supermaerkten waere die
    konsequente Gleichstellung zum Alkohol. Er birgt jedoch die grosse Gefahr,
    dass der Zugang auch Jugendlichen leicht moeglich waere. Eine Kontrolle
    aller Verkaufsstellen waere ausgeschlossen.
3.2   "Coffee Shops"
    In den Niederlanden wird der Cannabiserwerb in sogenannten "Coffee
    Shops" geduldet. Bei einer ueberschaubaren Zahl solcher Cafes koennte
    in unregelmaessigen Abstaenden kontrolliert werden, ob illegale Drogen
    abgeben werden oder Jugendlichen der Cannabiserwerb oder -konsum
    ermoeglicht wird.
3.3   Apotheken
    Apotheken sind den Umgang mit Betaeubungsmitteln gewoehnt. Es ergaebe
    sich durch den Handel mit Cannabisprodukten keine zusaetzliche Gefahr
    des Handels mit illegalen Stoffen. Die ausschliessliche Abgabe an
    Erwachsene sollte durch Apotheker kontrollierbar sein.
    Eine Abgabe nur auf Rezept ist aber abzulehnen. Sie waere eine
    Diskriminierung der Cannabiskonsumenten im Vergleich zu Alkoholkonsumenten,
    die ihr Rauschmittel fast ueberall bekommen.
3.4   Fazit
    Die Abgabe von Cannabisprodukten durch Apotheken scheint geeignet,
    Missbrauch zu verhindern. Ausserdem bewirkt der Verkauf in Apotheken
    eine groessere Hemmschwelle als der in gemuetlichen Cafes.
    Vermarktungsorientierte Werbung fuer Cannabisprodukte muss verboten
    sein, wie es auch fuer Alkohol und Nikotin gelten sollte. Sachliche
    Aufklaerung muss hingegen gestattet werden.

4     Zu erwartende Folgen der Legalisierung
    Welche Folgen haette eine Legalisierung auf die Drogenpolitik und
    darueber hinaus?
4.1   Die Rechtsunsicherheit wird beendet
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sollen die Behoerden bei
    geringen Mengen von Cannabisprodukten von der Strafverfolgung absehen.
    Diese Reglung kann zu Willkuerentscheidungen von Staatsanwaelten fuehren.
    Denn: Wie gross ist sie, die "geringe Menge"? Das
    Bundesverfassungsgericht hat die Bundeslaender aufgefordert, fuer eine
    einheitliche Einstellungspraxis zu sorgen. Der Presse war jedoch zu entnehmen, dass die
    Bundeslaender damit grosse Schwierigkeiten haben werden.
    Dieser Zustand der Rechtsunsicherheit waere durch eine Legalisierung
    entgueltig beendet.
4.2   Transparenter Cannabismarkt
    Ein staatlich kontrollierter Markt fuer Cannabisprodukte waere von
    doppeltem Vorteil:
    Fuer den Konsumenten, der sich sicher sein kann, eine Droge zu
    konsumieren, die frei ist von Streckmitteln gewinnsuechtiger Dealer, und fuer
    den Staat, der Daten ueber Cannabiskonsum und -konsumenten gewinnt, die
    fuer eine systematische Drogenpraevention nur hilfreich sein koennen.
4.3   Glaubwuerdigere Drogenpolitik und Aufklaerung
    Die heutige Drogenaufklaerung unterscheidet leider nur selten
    realistisch genug zwischen harten und weichen Drogen. Sie beschreibt oft
    nur negative Rauschzustaende wie Aengste. Teilweise wird noch das
    Maerchen erzaehlt, dass einem Drogen untergeschmuggelt werden, um einen
    suechtig zu machen. Das sind gewiss gutgemeinte Versuche, junge Menschen
    von Drogen fernzuhalten. Aber nur realistische Aufklaerung kann
    potentielle Konsumenten von harten Drogen abschrecken.
    Wenn sich die differenzierende Bewertung von Drogen in Strafrecht und
    Aufklaerung durchgesetzt hat, ist der Kampf gegen harte Drogen leichter
    zu fuehren. Man kann jungen Menschen dann erklaeren, Alkohol und
    Cannabis bergen diese und jene Gefahren, duerfen aber von Erwachsenen
    konsumiert werden, Heroin und Crack sind aber deutlich gefaehrlicher und
    daher verboten.
4.4   Ausduennung des illegalen Drogenmarkts
    Der Umsatz der Drogenmafia wuerde sich in Deutschland durch die
    Legalisierung von Cannabisprodukten verringern. In der Folge gaebe es weniger
    Dealer. Das wuerde vielen Menschen, gerade der Landbevoelkerung, den
    Zugang zu anderen Drogen erschweren.
4.5   Zusaetzliche Steuereinnahmen
    Der illegale Drogenhandel kann von keinem Finanzamt kontrolliert
    werden. Ein legaler Handel mit Cannabis waere hingegen eine zusaetzliche
    Geldquelle fuer den Staat. Auch wenn der Staat auf eine spezielle
    Besteuerung in der Art der Tabak- und der Alkoholsteuern verzichtet,
    wuerde der Handel in jedem Fall von der Umsatzsteuer erfasst.
4.6   Konzentration der Strafverfolgungsbehoerden auf wichtigere Aufgaben
    Noch muessen Polizisten, Staatsanwaelte und Richter sich mit Cannabis
    beschaeftigen. Dabei gibt es ja wirklich Wichtigeres zu tun: Es gilt,
    das organisierte Verbrechen zu bekaempfen und die innere Sicherheit zu
    gewaehrleisten. Diese Ziele wuerden durch eine Legalisierung von
    Cannabis unterstuetzt, da zusaetzliche Kraefte der Strafverfolgungsbehoerden
    dafuer bereitgestellt werden koennten.
4.7   Fazit
    Die Legalisierung von Cannabisprodukten liesse auf viele positive
    Folgen hoffen.

5     Hanf als Nutzpflanze
    Hanf ist im wahrsten Sinne des Wortes eine Nutzpflanze. Ihre Nutzung
    und Erforschung ist jedoch in Deutschland faktisch verboten, weil
    daraus Haschisch und Marihuana produziert werden koennen.
5.1   Die wirtschaftliche Nutzbarkeit von Hanf
    Hanf ist eine anspruchslose Pflanze, die schnell viel Biomasse
    produziert. Aus Hanf lassen sich herstellen:
-    feste und dauerhafte Textilien
-    qualitativ hochwertiges, gut recyclebares Papier, und zwar zwei bis viermal so viel pro Hektar wie aus Baeumen
-    Bau- und Daemmstoffe, Faserzementplatten, Trockenmoertel, Bedachungsmaterial, Gips, feuerfeste Tueren, Formpressteile, Belaege, Vliessstoffe, Filtermaterial, Bindegarne, Asphalt, Spanplatten und Hohlraumsteine
-    hochwertiges (rauschmittelfreies) Speiseoel
-    Seife, Oelfarben, Druckfarben
    Quelle: Studie des Katalyse-Instituts fuer angewandte Umweltforschung,
            Koeln, 1994
5.2   Der medizinische Nutzen von Cannabis
    Seit 1980 ist der Hauptwirkstoff von Cannabis, THC, in den USA als
    klinisch brauchbares Medikament klassifiziert worden. In folgenden
    Anwendungsbereichen liegen positive Erkenntnisse vor, die sich nach
    einer Legalisierung nutzen liessen:
-    Antibiotika
-    Antibrechmittel und Appetitanreger (hat sich bei Chemotherapien als lebensrettend erwiesen)
-    Asthma
-    Augenleiden (gruener Star)
-    Epilepsie
-    Beruhigungs- und Antischmerzmittel
5.3   Fazit
    Die Legalisierung von Hanf ist nicht "nur" eine Frage der
    Gerechtigkeit. Sie ist auch wirtschafts- und gesundheitspolitisch sinnvoll.
    Und mit der ausschliesslichen Legalisierung von THC-armem Hanf
    entstuenden neue Probleme: Wer prueft Millionen von Pflanzen auf ihren
    THC-Gehalt?

6     Fazit
   Die derzeitige Gesetzeslage stellt Menschen, die sich berauschen wollen,
   vor die Wahl, dieses entweder sehr gesundheitsschaedlich und legal,
   oder weniger gesundheitsschaedlich, dafuer aber illegal zu tun. Dieser
   Zustand ist unhaltbar.
   Auch die unnoetige Unterdrueckung wirtschaftlicher Interessen (die gibt
   es: Daimler-Benz fuehrt Forschungen mit Hanf durch) ist, gerade in der
   derzeitigen wirtschaftlichen Lage, nicht vertretbar.
   Daher muss Cannabis legalisiert werden.

(c) Eike Sauer 1995
Dieser Text darf frei kopiert werden. Wenn er veraendert wurde, darf er nicht
mehr meinen Namen tragen. Aenderungsvorschlaege an eikes@cs.tu-berlin.de.

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