Dieses Dokument dient ausschließlich zu Informationszwecken. Das das Dokument hier ist, heißt weder, daß der Author von Just say KNOW! es erstellt hat oder mit dem Inhalt konform geht. Auf keinen Fall will er zum Konsum von Drogen anregen !

Zurück zu Just say KNOW!



Übersicht über die derzeitigen Einstellungsvoraussetzungen in verschiedenen deutschen Bundesländern:

Stand: Juli 1995

(Quelle: Grüne Hilfe)

(Nach Par. 31a des BtMG können unter bestimmten Umständen (Voraussetzungen) Strafverfahren eingestellt werden.)

Baden-Württemberg

Eine gewichtsmäßige Festlegung der geringen Menge wird bewußt unterlassen, um den Eindruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, Besitz und Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis seien staatlich toleriert. Von gelegentlichem Eigenkonsum wird ausgegangen, wenn der Täter im letzten Jahr nicht mit Drogen auffällig geworde ist. Auf Wiederholungstäter ist der Par. 31a des BtMG nicht anzuwenden. Öffentliches Interesse wird grundsätzlich aus generalpräventiven Überlegungen heraus angenommen, insbesondere auch beim Konsum im Strafvollzug.
 

Bayern

Im Anwendungsbereich des Par. 31a BtMG wird immer auf die Umstände des Einzelfalls abgestimmt, einen Einstellungsautomatismus gibt es nicht. Als gering kann eine Menge Cannabis von höchsten 6 Gramm eingestuft werden. Gelegenheitskonsument ist nur, wer innerhalb des letzten Jahres nicht mit Drogen auffällig geworden ist, bei anderen Wiederholungstätern wird nicht eingestellt. Bezüglich der geringen Schuld und des öffentlichen Interesses wird darauf abgestellt, ob Fremdgefährdung vorliegt.
 

Berlin

Die geringe Menge geht bis zu zwei Konsumeinheiten Cannabis, bzw. Marijuana (eine Konsumeinheit beträgt laut Rechtsprechung ca. zwei Gramm). Bei sechs bis 15 Gramm kann nach Umständen des Einzelfalls von Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Schuld gering ist und keine Fremdgefährdung vorliegt. Geringe Schuld wird bei Wiederholungstätern angenommen, wenn sechs Monate zwischen den Delikten liegen. Öffentliches Interesse wird grundsätzlich (jedenfalls bei harten Drogen) abgenommen, wenn Kinder oder nicht abhängige Jugendliche verführt werden.
 

Brandenburg

Als gering wird eine Menge Betäubungsmittel angesehen, die bei etwa drei Gelegenheiten verbraucht werden kann; dies entspricht bei Cannabisprodukten etwa sechs Gramm. Eine Einstellung des Verfahrens ist auch bei Wiederholungstätern möglich. Öffentliches Interesse wird nur angenommen, wenn die Gefahr besteht, daß durch das Verhalten des Beschuldigten Dritte erstmalig in Berührung kommen.
 

Bremen

Als gering wird eine Menge von sechs bis acht Gramm, im Einzelfall bis zu 10 Gramm Cannabis angesehen (Kokain bis zwei Gramm, Heroin bis ein Gramm). Die Einstellung des Verfahrens im Wiederholungsfall ist "nicht ausgeschlossen".
 
 

Hamburg

Eine geringe Menge zum Eigenverbrauch wird angenommen, wenn der Täter nur soviel Haschisch bzw. Marijuana besitzt, wie in eine Streichholzschachtel paßt; dies entspicht ca. 20 Gramm (ein Gramm Kokain, ein Gramm Heroin). Öffentliches Interesse liegt vor, wenn "besonders sozialschädigendes Verhalten" des Täters anzunehmen ist. Gebrauch der Droge in einer Weise, die Verführungswirkung auf nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende hat; ostentativer Gebrauch in der Öffentlichkeit; Konsum im Strafvollzug bedingt in der Regel kein öffentliches Interesse). Geringe Schuld wird bei nicht auszuschließender BTM-Abhängigkeit und bei nicht abhängigen Erst- oder Zweittätern angenommen.
 
 

Hessen

Eine geringe Menge wird bis zu 30 Gramm Haschisch oder Marijuana angenommen (Kokain, Amphetamine, Heroin jeweils ein Gramm). Bei konsumbezogener Begehungsweise sollen die Staatsanwaltschaften das Verfahren einstellen, wenn der Beschuldigte mit Mengen dieser Grenzwerte Umgang hatte.
 
 

Mecklenburg-Vorpommern

Es wird nach Einzelfallprüfung entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird . Einstellungen erfolgten bisher lediglich in "wenigen besonders  gelagerten Einzelfällen, in denen die Beschuldigten nicht mehr als fünf Gramm Haschisch in Besitz hatten".
 
 

Niedersachsen

Eine geringe Menge wird mit sechs Gramm angegeben, in Einzelfällen kann auch bei einer Menge bis zu 15 Gramm Cannabis (Kokain, Heroin 0,5 Gramm) eingestellt werden. Öffentliches Interesse an Verfolgung ist nur bei Fremdgefährdung gegeben.
 
 

Nordrhein-Westfalen

Die geringe Menge Haschisch oder Marijuana beträgt bis zu 10 Gramm (Kokain, Amphetamine, Heroin 0,5 Gramm) bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt. Bei nicht abhängigen Tätern wird eine geringe Schuld bei Erst- und Zweittätern angenommen; bei wiederholtem Antreffen mit BTM kommt eine Einstellung des Verfahrens nur bei Einzelfällen in Betracht. Öffentliches Interesse wird nur bei besonders sozialschädigendem Verhalten angenommen (vgl. Hamburg). Allerdings liege beim Konsumverhalten von Strafgefangenen i.d.R. öffentliches Interesse vor, so daß hier Strafverfolgung gegeben sei. Die Polizei führt eine Vernehmung durch, nimmt Wägung und Vortest des Betäubungsmittels vor, führt eine Erklärung über die Einziehung von BTM und Konsumutensilien herbei und übersendet diese Strafanzeige unmittelbar der Staatsanwaltschaft.
 
 

Rheinland-Pfalz

Eine geringe Menge wird bis zu 10 Gramm Cannabis angenommen (bzgl. anderer BTM wird im Einzelfall über die Einstellung entschieden. Grenzwerte liegen nicht vor). Eine Einstellung ist auch bei wiederholter Strafbegehung möglich. Solange der Täter zum gelegentlichen Eigenverbrauch mit Cannabis umgeht, wird geringe, wird geringe Schuld als gegeben angesehen. Öffentliches Interesse  liegt lediglich bei Fremdgefährdung vor.
Polizeianweisungen: Wie Nordrhein-Westfalen; Durchsuchungen, kriminaltechnische Untersuchungen oder Zeugenvernehmungen sind in der Regel nicht notwendig.

Mit einer Bundesratsinitiative will Rheinland-Pfalz für eine bundeseinheitliche Regelung erreichen. Danach sollen Erwerb und Besitz von bis zu 20 Gramm Cannabis nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. (sic!)
 
 

Saarland

Aus dem Saarland ist nur bekannt, daß in drei bis sechs Konsumeinheiten bis zu 10 Gramm Cannabis als geringe Menge gewertet werden (Kokain und Heroin: zwei bis drei Konsumeinheiten).
 
 

Sachsen

Auf den Erlaß von Richtlinien wurde verzichtet. Es sind jeweils Einzelfallentscheidungen zu treffen, wobei eine geringe Menge bei zwei, höchstens drei Konsumeinheiten Haschisch bzw. Marijuana angenommen werden kann. Im Wiederholungsfall kommt ein absehen von Strafverfolgung nur in Betracht, wenn die Konsumenten nicht innerhalb einer Jahresfrist auffällig geworden sind. Ein öffentliches Interesse ist auf jeden Fall bei Fremdgefährdung gegeben.
 
 

Sachsen-Anhalt

Der Grenzwert, bis zu dem eine geringe Menge anzunehmen ist, wurde im Dezember 1994 auf sechs Gramm Haschisch oder Marijuana festgesetzt. BEI Konsum im Strafvollzug besteht öffentliches Interesse.
 

Schleswig-Holstein

Eine geringe Menge Haschisch bzw. Marijuana wird bis zu einem Grenzwert von 30 Gramm Bruttogewicht angenommen (Kokain und Amphetamine: bis fünf Gramm; Heroin bis zu einem Gramm). In der Regel besteht in Fällen, in denen sich konsumbezogene Handlungen auf eine solche geringe Menge Betäubungsmittel beziehen, kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung (auch nicht bei Konsumverhaltensweisen Gefangener im Strafvollzug). Die Staatsanwaltschaft sieht deshalb auch in Wiederholungsfällen von einer Verfolgung ab, solange nicht der Verdacht der Fremdgefährdung, bzw. des Handeltreibens besteht. Polizei: wie Rheinland-Pfalz auch wenn die beschuldigte Person die Herkunft des Betäubungsmittels nicht preisgibt.
 

Thüringen

Hier wurden bislang keine Grenzwerte festgesetzt. Es besteht generell nicht die Absicht, den Verfolgungsdruck zu mindern, Die Voraussetzungen des Par. 31a BtmG werden bei harten Drogen wegen des engegenstehenden öffentlichen Interesses grundsätzlich verneint.
Kein Knast fuer Drogen! Zurück zu Just say KNOW!