Hallo!
Folgenden Text habe ich aus mehreren Mails zusammengestellt:
--------------------------------- ANFANG --------------------------------
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CANNABIS
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Wenn man heute ueber Haschisch, Marihuana,
shit, wenn ma n ueber
Cannabis redet, dann redet man ueber
ein Betäubungsmittel, d.h.
über eine Substanz, die im Betäubungsmittel-Gesetz
(BtMG) geregelt ist.
Andere Bezeichnungen für diese Substanz
sind Begriffe wie etwa
Suchtmittel, Rauschmittel oder Rauschgift. Der Besitz
und Erwerb von
sowie der Handel mit dieser Substanz kann
entsprechend dem Gesetz
zu langjährigen Haftstrafen führen, zum
Entzug der Fahrerlaubnis,
zum Verbot des Aufenthalts in bestimmten Stadt- oder
Landesteilen und
vielem mehr.
Bereits vor einigen Jahren gab es eine gesellschaftliche
Bewegung, die
diesen Zustand abschaffen und den Umgang mit Cannabis entkriminalisieren
und legalisieren wollte, eine Bewegung, die seit einigen Monaten,
nicht
zuletzt durch die von Richter Neskovic getätigte
Entscheidung, einen
Cannabis-FalI an das Bundesverfassungsgericht weiterzuleiten, neu belebt
wird.
Was, so k"nnte man fragen, würde passieren, wenn Richter
Neskovic Recht
behält und das Cannabis- Verbot in der gegenwärtigen
gesellschaftlichen
Situation nicht (mehr) den verfassungsrechtlichen
Grundsätzen der
Bundesrepublik standhält? Eine Situation, wie sie in
Holland herrscht,
wo der Umgang mit Cannabis zwar verboten, aber
quasi nicht mehr
strafrechtlich verfolgt wird, ist in der Bundesrepublik
aufgrund des
Legalitätsprinzips kaum zu installieren. Eine H"chstmengen-Regelung,
wie
sie etwa in einigen europäischen Ländern existiert
und nach der der
Besitz von z.B. bis 30 g Cannabis nicht strafrechtlich
geahndet wird,
befreit zwar die kleinen und mittleren Händler vom
Verfolgungsanspruch
des Staates, aber wäre es nicht ungerecht, die Grosshändler
weiterhin zu
bestrafen, da sie ja lediglich die legalisierte Nachfrage befriedigen?
Aufgrund der mittlerweile allenthalben geteilten
Auffassung der
relativen Ungefährlichkeit von
Cannabis , die hier wohl keiner
Ausführungen mehr bedarf , muá der weg von
der Einordnung von Cannabis
als Betäubungsmittel zur Einordnung dieser Substanz als Genuámittel,
wie
z.B. Alkohol, Tabak, Koffein etc., führen. Konsequent zu
Ende gebracht
bedeutet dies, Cannabis ins Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
(LMBG) einzuordnen.
Aber ist diese Transformation m"glich? Ist die heute
illegale Droge
Cannabis eine Genussmittel? Oder anders gefragt: Was ist
überhaupt ein
Genussmittel? Zunächst ein Blick in die Literatur:
Als C. Hartwich 1911 sein
Buch Die menschlichen Genussmittel
ver"ffentlichte, war es für ihn selbstverständlich,
dass nicht nur die
für uns alltäglichen Drogen Tabak, Kaffee, Alkohol,
Tee, Kakao etc.
behandelt werden mussten, sondern ebenso Opium, Hanf (also Cannabis),
die
Kolanuss, Koka(in), Betel und nicht zuletzt der Fliegenpilz.
Zwar sah
Hartwich (S. 2 ff.) die Gefahren, die aus dem Konsum dieser
Substanzen
entstehen k"nnen und stand ihnen daher auch recht abivalent
gegenüber:
an seiner Definition als Genussmittel ändert dies allerdings nichts
.
1943 gab Knud O. M"ller in
Dänemark das Buch "Rauschgifte und
Genussmittel" heraus, das 1951 in übersetzter Fassung auch in
Deutschland
erschien . Hier tauchte bereits die
heute übliche Unterscheidung
zwischen Genussmitteln und Rauschgiften auf. Sowohl M"ller
(S. 13 ff.)
als auch Hansen (S. 53 ff.) unterschieden diese beiden Begriffe nach
der
jeweiligen Wirkung der Drogen auf das Grosshirn. Hansen glaubte,
"dass die am meisten verwendeten Rauschgifte
auf das Grosshirn eine
lähmende Wirkung ausüben,
während nur Kokain und Weckamine eine
aufpeitschende Wirkung haben.
Mit Genussmitteln verhält es sich
umgekehrt. Sowohl Koffein
in Form von Kaffee und Tee als auch
Nikotin im Tabak sind echte Stimulantien (...)
Merkwürdigerweise
finden sich so gut wie keine
beruhigenden (grosshirnlähmenden)
Stoffe unter den allgemein gebräuchlichen Genussmitteln,
abgesehen
vom Alkohol." (Hansen, S. 53)
Diese Unterscheidung scheint recht
undeutlich. Sie wird noch
undeutlicher, wenn Hansen anmerkt, dass man wohl
auch deshalb zwischen
Rauschgiften und Genussmitteln unterscheiden müsse,
als die Rauschgifte
geruchs- und geschmacksfrei seien, was sie als Genussmittel
ungeeignet
mache. Die Frage ist allerdings, nach welchen Geschmackskriterien Hansen
unterschieden hat, wenn er das Rauchen von Tabak geschmacklich als
Genuss
definiert, des Rauchen von Opium
oder Cannabis dagegen nicht. Der
Volksmund würde m"glicherweise sagen: "A]les Geschmackssache".
Rudolf Schr"der, der das aktülle
überblicks-buch zu Genussmitteln
geschrieben hat , geht in seinem Ausschlusskriterien
die Genussmittel
betreffend noch weit über M"ller und Hansen
hinaus. Tabak und stark
alkoholische Getränke zählt Schr"der nicht mehr zu
den Genussmitteln,
gibt aber gleichzeitig keine andere
Kategorie für sie an. Kakao
bezeichnet Schr"der in erster Linie als Nahrungsmittel.
Aus dieser historischen Reihenfolge lässt sich
zweierlei exemplarisch
herauslesen: Zum ersten, dass sich
der Begriff von dem, was ein
Genussmittel ist, historisch wandelt, was im übrigen wohl
den Tatsachen
entspricht . Zum zweiten k"nnte man meinen, dass sich die definitorische
Kategorie Genussmittel zunehmend einschränkt.
Denn immerhin hatte
Hartwich noch sehr viele Substanzen in
dieser Kategorie verortet,
während M"ller und Hansen schon zwischen
Rauschgift und Genussmittel
differenzierten. Schr"der hatte gar Tabak und A]kohol nicht mehr
zu den
Genussmitteln gezählt. Wie aber sieht nun
die aktülle rechtliche
Situation bzw. Definition aus?
Die Definition in Paragraph 1 LMBG besagt:
"Lebensmittel im Sinne dieses
Gesetzes sind Stoffe, die dazu
bestimmt sind, in unverändertem,
zubereitetem Oder verarbeitetem
Zustand von Menschen verzehrt
zu werden; ausgenommen sind
Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt
sind, zu anderen Zwecken
als zu Ernährung oder zum Genuss verzehrt
zu werden."
Genussmittel werden also explizit
im LMBG geregelt - mit der
Zweck-Bestimmung: Genuss. Ihrer psychoaktiven Wirkungen
ist man sich
dabei durchaus bewusst. So gelten als Genussmittel
solche Stoffe, die
nicht wegen ihres Nährwertes eignen Bzw.
verzehrt werden, von denen
anregende Wirkungen auf k"rperliche Funktionen ausgehen, so z.B. auf
die
Magen- und Darmtätigkeit, auf Gehirn, Kreislauf oder Herz
. So sind im
LMBG Alkohol, Kaffee, Tee, Kakao, Tabak etc. als Genussmittel erfasst.
Eine andere Notwendigkeit der Abgrenzung ergibt sich im Hinblick auf
die
Definition als Arzneimittel. Arzneimittel sind Stoffe, die zur
Heilung,
Linderung oder Verhütung von Krankheiten
eingesetzt werden. Ihre
Zweckbestimmung ist darauf ausgerichtet, den Zustand oder
die Funktion
des K"rpers zu beeinflussen.
"Gleichwohl kann es
Abgrenzungsschwierigkeiten geben, denn
manche Verbraucher bevorzugen
beispielsweise einen Magenlik"r,
um etwas gegen
ihr nerv"ses Magenleiden zu tun.
Doch
hierdurch wird ein Magenlik"r noch nicht
zum Arzneimittel. Denn
er ist lediglich ein Stoff, der
in einzelnen Krankheitsfällen
und nur mittelbar eine
heilende, vorbeugende oder Iindernde
Wirkung haben kann. Gleichwohl
bleibt er ebenso wie Rum
und Hustenbonbons
als angebliches Vorbeugemittel gegen
Erkältungen ein Lebensmittel."
Diese Definition ist
jüngst durch eine
Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Würzburg unterstützt worden.
Wein, so das Gericht,
falle nicht unter die in der Apothekerbetriebsordnung
aufgeführten
apothekenüblichen Waren. Wein darf demnach
nicht als Medizin in
Apotheken angeboten werden. Auch wenn dem Wein
eine, bei massvollem
Genuss, heilsame Wirkung zukomme, werde er dadurch
nicht zur Arznei,
sondern bleibe ein Lebensmittel,
sprich Genussmittel (vgl. die
Tageszeitung vom 3.8.1991).
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Lebens- und
Arzneimitteln ist
die objektive Zweckbestimmung.
"Massgebend ist die überwiegende Zweckbestimmung
nach allgemeiner
Verkehrsauffassung, nicht
die zweckbestimmung, die einem Stoff
in einzelnen Fällen
subjektiv gegeben wird. Für Lebensmittel
ist die Zweckbestimmung Ernährung
und Genuss; für Arzneimittel
Vorbeugung, Heilung und Linderung von
Krankheiten."
"Stoffe, die in einzelnen Krankheitsfällen
oder nur gelegentlich
eine heilende, vorbeugende Oder Iindernde
Wirkung haben, werden
als gelegentliche Heilmittel
angesehen und den Lebensmitteln
zugerechnet. Hierbei
handelt es sich beispielsweise um
Magenlik"re,
Rumgrog als Vorbeugungsmittel
gegen
Erkältungskrankheiten, Eukalyptus-,
Menthol- und Malzbonbons,
Kümmel, Nelken- und Pfefferminztee."
Genussmittel sind also zusammenfassend Stoffe, die nicht in erster
Linie
zum Zwecke der Ernährung oder zum Zwecke der Linderung,
Heilung oder
Verhütung von Krankheiten gezählt
werden, sondern aus Gründung des
Genusses. Verzehren ist nach Paragraph 7 (1) LMBG "das
Essen, Kaün,
Trinken sowie jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen". Allerdings
weist diese gesetzliche Definition eine kleine, in unserem Zusammenhang
aber bedeutende Ungenauigkeit auf. Nikotin bzw. Tabak wird
nicht dem
Magen zugeführt, sondern vielmehr durch Inhalation des Tabakrauches
in
die Lunge aufgenommen - ebenso wie eben Cannabis.
Darüber hinaus gilt
auch das Schnupfen von Schnupftabak als m"gliche Applikationsform
der
Droge Nikotin (Paragraph 3 LMBG).
Gleichwohl gilt der Tabak (auch der Schnupftabak)
als Genussmittel und
ist im LMBG geregelt. Dadurch erweitert sich die gesetzliche
Definition
quasi dahingehend, dass Verzehren das Essen, Kaün,
Trinken, Rauchen,
Schnupfen sowie jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den
Magen oder in
die Lunge oder in die Nase bedeutet.
Diese kurzen Ausführungen machen deutlich, dass es kaum Probleme
bereiten
würde, Cannabis ins LMBG zu transformieren,
zumal diese Substanz
keinerlei grundsätzliche Besonderheiten aufbietet,
die nicht vom Tabak
oder vom Alkohol geteilt
werden . Und dass die allermeisten
Cannabis-Konsumenten ihren Konsum zum Zwecke
des Genusses betreiben,
Cannabis also ein Genussmittel im Sinne des Wortes ist,
daran kann kein
Zweifel bestehen. Die Problemfälle, die es natürlich
auch und weiterhin
gibt, reihen sich in den problematischen
Konsum aller anderen
Substanzen, ob es nun der übermässige Konsum aller anderen
Substanzen, ob
es nun der übermässige Konsum
von Alkohol, Tabak, Koffein oder
Lebensmitteln im allgemeinen (Freásucht) ist. Hieran etwas
zu ändern,
ist die Aufgabe von Erziehung und Aufklärung,
keinesfalls aber ein
legitimer Anwendungsbereich für das Strafrecht.
(Aus "Der Cannabis-Reader Nr. 3 - Materialien zur
Drogenpolitik" des
Juso-Bundesverbandes, Bonn 1992)
Noch ein paar Infos...
Das gerauchte Marihuana enthält mehr krebserregende Stoffe als
die
gleiche Menge Tabak (ca. 1.5 bis 3 mal soviel). Allerdings erh"ht
Marihuana, im Gegensatz zu Tabak, die Aufnahmefähigkeit der Lungen
an Sauerstoff, was einen Selbstheilungsprozess unterstützt und
be-
schleunugt. Aus diesem Grund wird verdampftes Cannabis auch bei der
Heilung von Asthmakrankheiten verwendet. Auáerdem ist zu bedenken,
daá
ein starker Tabakraucher weit mehr Tabak konsumiert als ein starker
Marihuanaraucher.
Das im Marihuana enthaltene Rauschmittel THC hat im Gegensatz zu Nikotin
praktisch keine t"dliche Dosis. Bei Tierversuchen stellte man fest,
daá
man das 40.000fache einer normalen Dosis konsumieren müáte,
um an
Cannabis zu sterben. Ein Vergleich: Bei Alkohol liegt das Verhältnis
zwischem "normalen" Rausch und t"dlicher Dosis bei etwa 1:4 bis 1:10!
Noch nie ist ein Mensch an Cannabis gestorben!
Cannabis macht auch nicht süchtig. Bei extremen Kiffern kann eine
leichte Gew"hung auftreten. Entzugserscheinungen äuáern
sich in einer
leichten Nervosität, nach zwei bis drei Tagen stellt sich diese
ein.
Marihuana kann sich (theoretisch) jeder selbst machen. In Deutschland
gibt es Hanfsamen legal zu kaufen. Der Anbau ist allerdings strafbar,
wenn auch die Justiz bei geringen Mengen von der Bestrafung absehen
kann.
Cannabis ist auch keine Einstiegsdroge, zumindest nicht von Natur aus.
Das einzige diesbezügliche Problem liegt darin, daá harte
Drogen
meiátens vom selben Dealer angeboten werden, der auch Cannabis
verkauft.
Da dieser an den härteren Drogen mehr verdient als an Haschisch
und
Marihuana, versucht er natürlich, sie dem Cannabiskonsumenten
zu
verkaufen.
Es gibt viele Gründe, warum sich immer wieder Menschen zum Gebrauch
harter
Drogen verführen lassen. Der wichtigste ist wohl die Neugier,
nicht un-
wesentlich ist aber auch der Grund, daá von den Drogenbeauftragten
immer
wieder behauptet wird, Cannabis mache süchtig und sei enorm schädlich.
Haben (vor allem) Jugendliche erst einmal Erfahrung mit Marihuana oder
Haschisch gesammelt und festgestellt, daá dies Lügen sind,
dann gehen
viele davon aus, daá auch die anderen Warnungen nicht der Wahrheit
ent-
sprechen.
Konsequent wäre also, Cannabis zu legalisieren!
Alle Vorteile einer Cannabis-Legalisierung zusammengestellt:
- Die Funktion von Cannabis als Einstiegsdroge würde in jeder
Hinsicht
aufgehoben.
- Die Zahl der Konsumenten harter Drogen ginge mittelfristig zurück!
- Die Qualität des vermarkteten Marihuana/Haschisch k"nnte staatlich
kontrolliert werden wie beim Tabak. So würden die Konsumenten
nochmal
geschützt.
- Die Kiffer würden nicht zu Kriminellen gemacht!
Deshalb: *Legalize it now!*
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Reinhard...
--- CrossPoint v3.02
* Origin: I love you Mary Jane (2:2494/29.18)