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Weitergabe dieser Version nur nach Genehmigung.Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. I S. 1430), wird wie folgt geändert:
Teil A (numerisch geordnete Stoffe):
Teil B (alphabetisch geordnete Stoffe):
a) | deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist, |
b) | wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit Zertifiziertem Saatgut, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, stammen oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, |
d) | wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alters- sicherung der Landwirte, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, angebaut werden, diese Unternehmen die in § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, (Nutzhanf) -". |
Ketobemidon Dexamfetamin |
1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl]-1-propanon", (+)-a -Methylphenethylamin". |
Anlage III (zu § l Abs. 1)
Verkehrsfänige und verschreiibungsfähige Betäubungsmittel
Hydrocodon
Übergangsvorschriften
Wer am ... (Einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalenderrnonats), ohne zu dem in § 4 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Personenkreis zu gehören, mit dem in Artikel 1 Nr. 3 aufgeführten Stoff Remifentanil, seinen Isomeren, Estern, Ethem, Molekülverbindungen, Salzen und Zubereitungen am Verkehr im Sinne des Q 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt, bleibt dazu bis zum ... (Einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderrnonats) berechtigt. Beantragt er in diesem Zeitraum eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Ist das in Satz 1 bezeichnete Betäubungsmittel verpackt, ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14 des Betäubungsmittelgesetzes entsprechen, darf es noch bis zum ... (Einsetzen: Datum des ersten Tages des achtzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in diesen Packungen gelagert und abgegeben werden. Ist das in Satz 1 bezeichnete Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 des Gesetzes erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so darf es noch bis zum ... (Einsetzen: Datum des-ersten Tages des achtzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, den Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, auf den Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. Im übrigen ist der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle anderen Vorschriften des Betäubungs-mittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV)
§1
Grundsätze
(1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zuberei-tungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen.
(2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf nur nach Verlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Sta-tionsverschreibung), abgegeben werden.
(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, den Praxen der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, auf den Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, lückenlos nachzuweisen.
§ 2
Verschreiben durch einen Arzt
§ 3
Verschreiben durch einen Zahnarzt
§4
Verschreiben durch einen Tierarzt
§5
Verschreiben eines Substitutionsmittels
§6
Verschreiben für Einrichtungen des Rettungsdienstes
§7
Verschreiben für Kauffahrteischiffe
§8
Betäubungsmittelrezept
§9
Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
§ 10
Betäubungsmittelanforderungsschein
§11
Angaben auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein
§ 12
Abgabe
§ 13
Nachweisführung
§ 14
Angaben zur Nachweisführung
§ 15
Formblätter
§ 16
Straftaten
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
§ 18
Übergangsvorschriften
Änderung der Betäubungsmittel-Au8enhandelsverordnung
Bekanntmachungserlaubnis
Inkrafttreten, Außerkrafttreten